Der Schutz vor Bränden war schon immer eine der wichtigen Aufgaben der Gemeinden. Die Organisationsform des Feuerlöschwesens ist bis heute einem ständigen Wechsel unterlegen.
Bis zur französischen Revolution regelten die Landesherren, im Falle von Niederschlettenbach, das Hochstift Speyer und die Kurpfalz, dies per Feuerlöschordnung. Schon die Landesherren nahmen die jeweiligen Gemeinden in die Pflicht, welche das Löschwesen in eigener Zuständigkeit zu organisieren hatten. So wurden die Bürger zur Hilfeleistung herangezogen.
Unter napoleonischer Herrschaft wurde das Brandschutzwesen nach französischem Vorbild organisiert und modernisiert. Jetzt handelte es sich um eine Polizeiaufgabe. Vorbild wurde die Pariser Feuerschutztruppe, die militärisch gegliedert und ausgebildet war.
Die neuen bayerischen Landesherren regelten den Brandschutz nach dem Niedergang Napoleons durch Landesvorschriften, die in ihren Grundzügen bis zum Ende der Weimarer Republik Gültigkeit hatten. In den 40er Jahren des 19. Jahrhunderts bildeten sich Feuerwehrvereine, welche meist aus Turnvereinen hervor gingen. Weil aber auch Turnvereine an der 48er Revolution beteiligt waren, lösten sich anschließend wieder viele Vereine auf.
Nach dem deutsch-französischen Krieg 1870/71 bildeten sich Freiwillige Feuerwehren aus den Kriegsheimkehrern. Jetzt wurden die Feuerlöschordnungen vereinheitlicht und Geräte genormt.
Im Dritten Reich wurden die Feuerwehren gleichgeschaltet und zur Feuerschutzpolizei bzw. Hilfspolizeitruppe. Ihnen wurden nun zusätzlich Aufgaben des Luftschutzes übertragen. Die Feuerschutzpolizei wurde 1945 von den Besatzungsmächten aufgelöst.
Mit dem rheinland-pfälzischen Brandschutzgesetz wurden die Feuerwehren 1949 neu organisiert. Die Feuerwehr wurde zur kommunalen Einrichtung erklärt, die Gemeinden zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung verpflichtet.
Die spätere Verbandsgemeindeordnung bestimmte, dass der Brandschutz nun Aufgabe der Verbandsgemeinde ist. Neue Verhältnisse und geänderte Aufgaben führten 1981 zur Einführung des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz(LBKG). Aufgabenträger ist danach die Verbandsgemeinde, die verpflichtet ist, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, sie auszustatten und beispielsweise für die Ausbildung zu sorgen(§ 3 LBKG). Die Feuerwehren haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder andere Gefahren abzuwehren (§ 8 LBKG).
Ansprechpartner in Sachen Brandschutz in der Gemeinde Niederschlettenbach ist die örtliche Freiwillige Feuerwehr, zu deren Aufstellung die Gemeinde (VG) verpflichtet ist (§ 9 LBKG). Sie wird geleitet vom Wehrführer, welcher für die Einsatzbereitschaft der Wehr verantwortlich ist und dem vom Bürgermeister die Einsatzleitung übertragen wurde.
Quelle: Erich Hinkel: Brand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz